Das Bundesgericht (BGer vom 03.07.2025, 9C_431/2024 (zur Publikation vorgesehen)) hat eine zentrale Frage zur Berechnung der Erziehungsbonifikation in der AHV entschieden. Anlass war eine Frau, die im Rentenfall verlangte, dass ihre Erziehungsbonifikationen – da sie zur Kindererziehung ihr Erwerbspensum reduziert hatte – bis zur Pensionierung ihres Ehegatten vollumfänglich in ihre eigene Rente einbezogen werden. Die lokale Ausgleichskasse und das Bundesgericht waren anderer Ansicht.
Das Gericht stellt klar: Die Erziehungsbonifikation ist ein fiktives Einkommen, das unabhängig davon gewährt wird, ob tatsächlich ein Erwerbsunterbruch wegen Kinderbetreuung stattfindet. Sie ist Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung elterlicher Aufgaben, nicht Kompensation für entgangenes Einkommen.
Gemäss Art. 29sexies Abs. 3 LAVS wird die Erziehungsbonifikation während der Ehejahre zwingend hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Eine vollständige Anrechnung im Sinne der Forderung der versicherten Person steht im Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut. Ein Verstoss gegen die Gleichbehandlungsgebote nach Art. 8 und 14 EMRK, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, verneinte das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung. Insbesondere habe diese Bonifikation keine notwendige Auswirkung auf die tatsächliche Organisation des Familienlebens, weshalb kein Diskriminierungstatbestand vorliegt.
Das Bundesgericht hebt somit den kantonalen Entscheid auf; die Verwaltungspraxis bleibt unverändert: Auch bei reduzierter Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung erfolgt die Aufteilung hälftig. Wie sehen Sie die gesellschaftliche Funktion der Erziehungsbonifikation – Anpassungsbedarf?