Am 14. Januar 2025 entschied das Schweizer Bundesgericht in der Sache 2C_307/2023, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für den Familiennachzug an spezifische Bedingungen geknüpft ist. Im vorliegenden Fall beantragte die kosovarische Staatsangehörige A.A.* die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn B.A.* bleiben zu können. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ab, was durch die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass anspruchsbegründend eine Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA) gegeben sein müsse. Hierbei wurde ein grenzüberschreitender Bezug bejaht, da B.A.* als italienischer Staatsangehöriger in der Schweiz lebt und arbeitet. Jedoch wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt waren, da A.A.* nicht nachweisen konnte, dass B.A.* ihr Unterhalt gewährt.
Die vorinstanzlichen Erwägungen, die besagten, dass eine Unterhaltsgewährung nur bei entsprechender Nachweisführung als gegeben erachtet werden kann, wurden als korrekt angesehen. Schlussendlich wies das Bundesgericht die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer ab, da die Beweise zur Unterhaltsgewährung unzureichend waren und somit kein Anspruch auf Familiennachzug vorlag.
Dieses Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltsleistungen im Rahmen des Familiennachzugs, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen.