Auflösung der einfachen Gesellschaft und Grundstückgewinnsteuer

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2025 ( BGer vom 14.02.2025, 9C_279/2024 (zur Publikation vorgesehen) ) entschieden, dass die Auflösung einer einfachen Gesellschaft und die darauf folgende Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen an die Gesellschafter unter bestimmten Umständen als steuerpflichtige Veräusserung im Sinne der Grundstückgewinnsteuer betrachtet werden kann.

Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdeführer nach der Auflösung der Gesellschaft Anteile an einer Wohnung sowie Miteigentum an Parkplätzen. Die politische Gemeinde setzte daraufhin die Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Zuweisung an den Beschwerdeführer fest. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Veräusserung angenommen werden kann, wenn sich die Quoten der Gesellschafter durch die Zuweisung ändern. Dies wurde jedoch bei der Zuweisung des Stockwerkeigentumsanteils des Beschwerdeführers nicht korrekt angewendet, da keine wirtschaftliche Handänderung im Sinne des Steuerharmonisierungsgesetzes vorlag.

Somit wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen.

Wie schätzen Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf zukünftige Steuerveranlagungen ein?

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