Das Bundesgericht hat in der Sache der Beschwerdeführerin gegen das Konkursamt Aargau klargestellt, wie die Wirkung eines Auflösungsurteils nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zu beurteilen ist. Ein solches Auflösungsurteil ist ein Gestaltungsurteil: Es wird erst nach unbenutztem Ablauf der 30‑tägigen Frist zur Beschwerde in Zivilsachen formell rechtskräftig. Vor Eintritt der Rechtskraft darf das Konkursamt nicht aufgrund dieses Entscheids handeln.
Im vorliegenden Fall wurde die formelle Konkurseröffnung nach SchKG (Bezirksgericht) hingegen früher wirksam; damit wurde das Konkursverfahren durch die Konkurseröffnung ausgelöst und nicht durch den später wirksam werdenden Auflösungsbeschluss. Das Bundesgericht hob die vorinstanzliche Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung auf und stellte klar, dass ein Konkurswiderruf nach Art. 195 SchKG im Fall der Auflösung nach Art. 731b OR nicht anwendbar ist. Ferner betonte es, dass Gläubiger kein zwingendes Zuteilungsrecht an einer Liegenschaft haben, nur weil sie ein höheres Angebot unterbreiten; Freihandverkäufe bedürfen eines Gläubigerbeschlusses und können bewilligungspflichtig sein (BewG).
Siehe: BGer vom 16.10.2025, 5A_90/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Wie sollten Konkursämter Ihrer Meinung nach intern regeln, ob bei noch nicht rechtskräftigen Auflösungsurteilen gehandelt werden darf?