Bewilligungsentzug trotz milderer Massnahmen

Das Bundesgericht hat in der Verfügung BGer vom 06.11.2025, 2C_630/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass zwar das Gesetz den definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung bei fehlender Vertrauenswürdigkeit vorsieht, das Verhältnismässigkeitsprinzip aber vorgängig die Prüfung milderer Massnahmen (Art. 37 MedBG) verlangt.

Die Kammer hält an der neueren Rechtsprechung fest: Einschränkungen oder Auflagen sind grundsätzlich zu prüfen, bevor die Bewilligung nach Art. 38 Abs. 1 MedBG entzogen wird. Diese Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Botschaft und systematischen Sinn des Gesetzes sowie auf die teleologische Zwecksetzung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Im konkret entschiedenen Fall rechtfertigten die schwerwiegenden, zum Teil rechtskräftig verurteilten sexuellen Übergriffe gegenüber Patientinnen sowie Meldepflichtverletzungen jedoch nur den definitiven Entzug. Der Entzug sei geeignet, erforderlich und zumutbar; mildere Massnahmen würden den Schutz der Patientinnen und das Vertrauen in das Gesundheitssystem nicht gleichermassen gewährleisten. Zeitablauf, Wohlverhalten oder Alter des Beschwerdeführers änderten diese Würdigung nicht.

Praxisfolgen: Kantone müssen vor Entzug prüfen, ob Einschränkungen/Auflagen ausreichen; bei gravierenden Vertrauensverlusten bleibt Entzug zulässig. Wie werten Sie die praktische Umsetzung dieser Prüfpflicht in Aufsichtsverfahren?

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