Das BGer vom 14.08.2025, 9C_416/2024 (zur Publikation vorgesehen) bringt eine relevante Klärung zum Steuerrecht bei internationalem Zuzug mit Eigentum in der Schweiz.
Im konkreten Fall zog der Beschwerdeführer im März 2014 aus Frankreich (mit bisherigem Hauptwohnsitz dort) in den Kanton Waadt zu, war aber bereits zuvor als Miteigentümer einer Schweizer Liegenschaft wirtschaftlich limitiert steuerpflichtig. Strittig war, ob die Steuerbehörden das ganze Jahr 2014 als eine einheitliche Steuerperiode behandeln dürfen oder ob diese wegen Zuständigkeits- und Assujettierungswechsel zu fragmentieren ist.
Das Bundesgericht hält fest, dass im Sinne von Art. 40 Abs. 3 DBG die Steuerperiode zu fragmentieren ist, wenn sich die Art des steuerlichen Assujettierungstatbestandes – hier der Wechsel vom wirtschaftlich limitierten zum unbeschränkten persönlichen Steuerpflichtigen – während des Jahres in einem internationalen Kontext ändert. Für jeden Zeitraum ist eine separate Veranlagung vorzunehmen. Der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (Art. 4b StHG) gelte nicht bei Wechsel des Steuerdomizils aus dem Ausland in die Schweiz, sondern ausschliesslich für Wechsel innerhalb der Schweiz.
Auch die (nicht verbindliche) Kreisschreibenpraxis der ESTV rechtfertigt keine einheitliche Steuerveranlagung bei Wechsel der Steuerpflichtart. Die Aufnahme aller ausländischen Einkünfte für die Satzbestimmung der Schweizer Ehegatten ist zwar vorgesehen, doch regelt die Praxis nicht die Frage der periodischen Fragmentierung beim Zuzug.
Praxisrelevant ist dieses Urteil für alle, die mit unterjährigem Zuzug (und vorgängigem wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt) mit progressivem Einkommen zu tun haben. Steuerverwalter und Berater sind gehalten, sorgfältig die Perioden zu unterteilen.
Wie wirken sich solche periodischen Splittings aus Ihrer Sicht auf die Planung von Zu- und Wegzügen aus?