BGer: IV‑Stelle keine Parteistellung

Das Bundesgericht hat in BGer vom 22.01.2026, 6B_1383/2023 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die IV‑Stelle des Kantons Solothurn im vorliegenden Strafverfahren keine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich deshalb nicht als Privatklägerin konstituieren konnte.

Folge: Die IV‑Stelle war nicht beschwerdelegitimiert, ihre Beschwerde gegen die Teil‑Einstellungsverfügung hätte nicht behandelt werden dürfen. Die Teil‑Einstellungsverfügung wurde daher materiell rechtskräftig; eine spätere Verurteilung für die konkret erfassten Tatsachen ist wegen ne bis in idem ausgeschlossen (Art. 320 Abs. 4 StPO). Dementsprechend hob das Bundesgericht die kantonalen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs auf und verwies die Sache in Bezug auf Sanktion und Kosten an die Vorinstanz zurück.

Zum übrigen Sachverhalt bestätigte das Bundesgericht einen Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Betrugs zugunsten der Privatklägerin (Unternehmen). Weil offenblieb, ob ein Mensch oder ein automatisiertes System getäuscht wurde, ging das Gericht im Zweifel von Versuch aus; Eventualvorsatz genügt.

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