Das Bundesgericht hat den Entscheid der Waadtländer Berufungsinstanz teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung über die zivilrechtlichen Forderungen zurückgewiesen, die übrigen Verurteilungen aber bestätigt. Die Verurteilungen wegen qualifizierter einfachen Körperverletzung, qualifizierter Drohung sowie Nötigung und versuchter Nötigung wurden vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt; auch die Strafzumessung (neun Monate Freiheitsstrafe, bedingt; Busse) wurde gebilligt.
Wesentliche Leitsätze: Erstens führt das Nichteinhalten der von der Verfahrensleitung gesetzten Frist zur Einreichung und Begründung zivilrechtlicher Forderungen nicht zur Unzulässigkeit der Forderungen, sondern zur Abweisung im Strafverfahren mit Verweisung an die Zivilgerichte (renvoi au civil).
Zweitens erfordert die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen eine Gesamtbetrachtung von Intensität, Wiederholung und psychischen Folgen; wiederholte, an sich leichte Verletzungen können die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschreiten.
Drittens ist für die qualifizierte Drohung entscheidend, dass die Drohung objektiv geeignet ist zu erschrecken und dass die betroffene Person tatsächlich erschrocken war; im Kontext häuslicher Gewalt ist die Gesamtsituation besonders zu berücksichtigen. Das Urteil präzisiert zudem die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Tatfeststellungen.
BGer vom 04.02.2026, 6B_541/2025 (zur Publikation vorgesehen)
Welche praktischen Konsequenzen seht ihr für die Prozessleitung und die Fristsetzung zivilrechtlicher Ansprüche?