Das BGer vom 21.08.2025, 5A_71/2025 (zur Publikation vorgesehen) hat klargestellt: In der Pfandverwertungsbetreibung genügt es, wenn einer Person der Zahlungsbefehl in ihrer Rolle als Dritteigentümer zugestellt wird. Ein weiteres Exemplar an dieselbe Person in ihrer Funktion als Ehegatte ist nicht nötig, selbst wenn das Grundstück als Familienwohnung genutzt wird (E. 3.3.3).
Auch die Ersatzzustellung an eine erwachsene, dem Haushalt zugehörige Person gilt gemäss Gerichtspraxis als ordnungsgemässe Zustellung – unabhängig davon, ob die Urkunde tatsächlich an weitere, berechtigte Personen weitergegeben wurde (E. 3.3.2). Dies verdeutlicht, dass der effektive Zugang beim Zustellungsempfänger für die Wirksamkeit keine Rolle spielt.
Weiter weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein Rechtsvorschlag ausdrücklich der konkreten Betreibung zugeordnet sein muss. Ein pauschaler oder versehentlich nur auf eine der parallelen Betreibungen bezogener Rechtsvorschlag entfaltet keine Wirkung bezüglich anderer Betreibungen, wenn dies nicht eindeutig aus der Erklärung hervorgeht (E. 4.1).
Für die Praxis heisst das: Die Zustellung des Zahlungsbefehls muss sauber dokumentiert sein, aber Mehrfachzustellungen an denselben Mitbetriebenen sind nicht erforderlich. Zudem muss jeder Rechtsvorschlag präzise der Betreibung zugeordnet werden. Kleiner Formfehler oder eine unscharfe Willensäusserung sind risikobehaftet.
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