BGer schützt Anwaltsmonopol vor Baurekurskommission Basel-Stadt
Mit Urteil vom 27.03.2025, 2C_29/2025 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht klargestellt: Die Vertretung vor der Baurekurskommission Basel-Stadt ist grundsätzlich den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Kantonale Vorschriften, die ein solches Anwaltsmonopol verankern, sind bundesrechtskonform, solange sie auf einem Gesetz beruhen und verhältnismässig sind.
Im konkreten Fall begehrte ein Verein (Mieterorganisation) die Vertretung seiner Mitglieder im Baurekursverfahren. Das kantonale Recht sieht jedoch in § 4 des Advokaturgesetzes vor, dass nur berufsmässige Vertreter mit Eintrag ins Anwaltsregister zugelassen sind. Das Bundesgericht hielt dieses Vorgehen – unter Berücksichtigung von Publikums- und Rechtspflegeschutz – für verfassungs- und bundesrechtskonform. Das Grundrecht auf freie Wahl der Vertretung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist in diesem Bereich nicht absolut; zulässige, verhältnismässige Beschränkungen zugunsten eines geordneten Verfahrens und einer qualitätsgesicherten Vertretung sind nach bundesgerichtlicher Praxis möglich.
Bemerkenswert: Die Auslegung des Anwaltsmonopols darf im Lichte bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehen, jedenfalls wenn auch ausserhalb einer rein entgeltlichen Tätigkeit (wie etwa bei günstigen Vereinsmitgliedsbeiträgen und entgeltlichen Prozessen für Nichtmitglieder) ein Schutzinteresse besteht.
Praxishinweis: Verbandsvertretungen ohne Anwaltsregistereintrag bleiben nach diesem Entscheid im baurechtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen. Für Verfahrensparteien empfiehlt sich eine rechtzeitige Klärung der Vertretungsbefugnis.
Wie beurteilen Sie die Tauglichkeit dieser Regelung im Lichte der zunehmenden Bedeutung von Interessenverbänden?