In seiner Entscheidung vom 24. Februar 2025 (BGer vom 24.02.2025, 6B_37/2024) hat das Bundesgericht klarstellend entschieden, dass ein „Appel joint“ auf einen bereits eingereichten „Appel joint“ nicht zulässig ist. Der Grund hierfür liegt in der Intention des Gesetzgebers, eine solche Erweiterung des Verfahrens nicht zu ermöglichen (E. 4.5).
Im vorliegenden Fall wurde ein Beschwerdeführer in erster Instanz wegen Bedrohung, Nötigung und Verkehrsdelikten verurteilt. Nach Einreichung seines Berufungsantrags reichten die Intimierten zusätzlich ein gemeinsames Berufungsbegehren ein. Daraufhin versuchte der Beschwerdeführer, einen „Appel joint à l’appel joint“ einzureichen, was von der kantonalen Instanz als unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesgericht sah in der Entscheidung der kantonalen Instanz keinen Rechtsfehler und führte aus, dass ein „Appel joint“ nicht dazu verwendet werden kann, die ursprünglichen Anfechtungen eines Hauptappellanten zu erweitern (E. 4.5). Diese Klarstellung verfolgt das Ziel, eine definitive Festlegung der angefochtenen Punkte zu verlangen, um eine spätere Erweiterung des Verfahrens zu verhindern (E. 4.4.1).
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der eindeutigen und abschließenden Formulierung von Berufungsanträgen im Strafprozess. Anwaltskollegen sollten diese Klarheit und Struktur bei der Einreichung ihrer Rechtsmittel immer berücksichtigen.
Welches sind Ihrer Meinung nach die Herausforderungen bei der Formulierung von Berufungsanträgen im Strafprozess?