Das BGer vom 07.07.2025, 9C_430/2023 (zur Publikation vorgesehen) hat im Bereich der beruflichen Vorsorge einen Grundsatzentscheid getroffen: Personen, die aus dem Ausland neu eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung beitreten und zuvor nie in einer solchen versichert waren, dürfen während fünf Jahren jährlich höchstens 20 % ihres versicherten Lohnes als Rachat (Einkauf) leisten.
Kläger war ein aus Frankreich zugezogener Angestellter, der bereits im ersten Jahr nach Eintritt mehrere erheblich höhere Einkäufe tätigte. Die Vorsorgestiftung lehnte den über den jährlichen 20%-Plafond hinausgehenden Teil ab. Die Vorinstanz und nun auch das Bundesgericht bestätigten diese Praxis gestützt auf Art. 60b Abs. 1 OPP 2.
Wesentlicher Aspekt war, dass die Regelung eine indirekte Diskriminierung darstellen könnte: Wer neu in die Schweiz kommt, ist fünf Jahre lang in den Einkaufsmöglichkeiten limitiert, während bereits Versicherte keine derartige Schranke kennen. Das Gericht sieht für diese Behandlung jedoch einen hinreichend wichtigen Grund nach Art. 21 Abs. 3 ALCP: Ziel sei die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems und insbesondere die Verhinderung von Steuerumgehungen. So könne verhindert werden, dass hohe freiwillige Einkäufe kurzfristig primär der Steueroptimierung dienen. Die Bestimmung sei daher verhältnismässig und mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.
Praktisch heisst das: Zuziehende müssen sich während fünf Jahren an die 20%-Plafonierung halten – unabhängig davon, ob dies im Einzelfall nachteilig oder nicht optimal ist.
Wie beurteilen Sie die Abgrenzung zwischen legitimer Vorsorge-Optimierung und Steuerumgehung im Einzelfall?