In seinem Urteil vom 14.04.2025, 2C_486/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht eine kantonale Regelung aufgehoben, die für Ärzte eine absolute Altersgrenze von 80 Jahren festsetzte. Das Urteil betrifft eine Konstellation, bei welcher einem langjährig praktizierenden Mediziner die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung nach Erreichen dieser Altersgrenze verweigert wurde. Der betroffene Kanton stützte sich dabei auf eine entsprechende Bestimmung im kantonalen Gesundheitsgesetz.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung für universitäre Medizinalberufe abschliessend durch Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (LPMéd) geregelt sind. Danach dürfen Kantone keine zusätzlichen allgemeinen Bedingungen wie etwa eine fixe Alterslimite vorsehen. Vielmehr ist die individuelle physische und psychische Eignung relevant, die gegebenenfalls durch medizinische Untersuchungen abzuklären ist. Periodisch oder anlassbezogen können entsprechende Nachweise verlangt werden.
Damit können die Kantone zwar weiterhin etwaige periodische Überprüfungen zur Bedingung machen, eine Alterslimite als solche ist aber bundesrechtswidrig. Die definitive Entziehung der Bewilligung anhand einer fixen Altersgrenze kann insbesondere nicht als zulässige „zeitliche Auflage“ i.S. des Art. 37 LPMéd gelten. Vielmehr sind individuelle Profile zu prüfen.
Das Urteil hat präjudizielle Bedeutung für alle Kantone mit starrem Alterslimit im Gesundheitsberuferecht.
Wie beurteilen Sie die Umsetzbarkeit solcher bundesgerichtlichen Vorgaben in der Praxis – insbesondere bei Ressourcenmangel und angesichts der Verantwortung für die Patientensicherheit?