Bundesgericht konkretisiert Anforderung an Kurzarbeitszeitnachweis

Das BGer vom 18.06.2025, 8C_107/2025 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich mit der Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung (ILR) für Mitarbeiter im während der COVID-19-Pandemie verbreiteten Homeoffice.

Wesentliche Erkenntnis: Für die Bemessung der normalen Arbeitszeit nach Art. 46 Abs. 1 OADI darf auf die vertraglich vereinbarte durchschnittliche Mindestarbeitszeit (hier: 8 Stunden pro Tag) abgestellt werden – auch wenn der Arbeitsvertrag „variabler Arbeitszeit“ spricht, sofern kein anerkanntes flexibles Arbeitszeitsystem besteht. Die Einordnung als flexibles System scheitert, wenn der Arbeitgeber weiterhin die Tagesstruktur weitgehend vorgibt und keine echte Dispositionsfreiheit besteht.

Präzisierte Anforderungen stellt das Bundesgericht zudem an den Nachweis der geleisteten und der ausgefallenen Arbeitszeiten bei Kurzarbeit. Ein Kontrollsystem genügt nur dann, wenn die Arbeitszeit täglich und in Echtzeit dokumentiert wird. Nachträglich erstellte Unterlagen oder lediglich wöchentliche Aufstellungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Entscheid wurde etwa bemängelt, dass zurückdatierte Arbeitszeitnachweise und generische Wochenaufstellungen einer effektiven Kontrollierbarkeit nicht genügen.

Ferner hält das Bundesgericht unmissverständlich fest, dass die Berufung auf eine telefonische, nicht schriftlich bestätigte Behördenauskunft kein schützenswertes Vertrauen begründet – Treu und Glauben nach Art. 9 BV setzt deutlich höhere Anforderungen an den Nachweis einer verbindlichen Behördenauskunft.

Praxisrelevanz: Der Entscheid schafft Klarheit zur praxisgemässen Arbeitszeiterfassung bei Kurzarbeit, insbesondere für Arbeitgeber im Homeoffice-Kontext. Wie stellen Ihre Mandanten den Nachweis für Kurzarbeit sicher?

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