Mit Urteil vom BGer vom 06.05.2025, 4F_24/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht richtungsweisend zu den Voraussetzungen der Revision gestützt auf neu entdeckte Tatsachen im Patentrecht Stellung genommen. Kernpunkt war der behauptete Ausstandsgrund einer Richterbindung an eine Zulieferin der Verfahrensgegnerin.
Die Gesuchstellerin – Patentinhaberin von Kaffeekapseln mit Barcode – beanstandete, dass ein Bundespatentrichter bzw. dessen Kanzlei für eine Zulieferin der Gegenpartei patentrechtlich tätig war. Daraus leitete sie eine Befangenheit ab und stellte ein Revisionsgesuch wegen nachträglich entdeckter Tatsachen (propter nova, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Das Bundesgericht lehnt eine Revision ab und erläutert umfassend die Anforderungen an erheblich nachträglich entdeckte Tatsachen. Entscheidende Leitsätze:
- Eine Mandatstätigkeit eines Richters oder dessen Kanzlei für eine bloss vom Fall betroffene Zulieferin einer Verfahrenspartei begründet grundsätzlich keinen Ausstandsgrund. Etwas anderes gilt nur bei besonders intensiven, interessenmässig qualifizierten Verbindungen (E. 6.5).
- Selbst bei Offenlegung der neuen Tatsache wäre ein Ausstandsbegehren nicht erfolgreich gewesen. Die Erheblichkeit der Tatsache (Voraussetzung für eine zulässige Revision) fehlte somit.
- Das Bundesgericht betont die Besonderheiten wirtschaftlicher Verflechtungen in Patentsachen. Würden alle Richterbeziehungen zu Zulieferern erfasst, sei der Fachgerichts-Charakter des Bundespatentgerichts kaum haltbar.
- Das Revisionsgesuch ist im Ergebnis rechtlich und tatsächlich – mangels Erheblichkeit und Rechtzeitigkeit – abzuweisen.
Praxistipp: Wer Revision oder Ausstand im bundesgerichtlichen Patentverfahren anstrebt, muss nachweisen, dass die Verbindung des Richters im konkreten Fall erheblich und qualifiziert ist. Es genügt nicht, wenn sich die Tätigkeit des Richters auf eine Zulieferin der Verfahrenspartei beschränkt.
Wie beurteilen Sie die Offenlegungspflichten und die Nachforschungsobliegenheit der Parteien in ähnlich komplexen, arbeitsteiligen Patentverfahren?