Bundesgericht: Sanktionssperren gehen SchKG-Vollstreckung vor

In seinem Urteil vom 28.08.2025, 5A_802/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht grundlegend zur Konkurrenz von Vermögenssperren nach der Ukraine-Verordnung und der zwangsweisen Vollstreckung nach dem SchKG Stellung genommen.

Im konkreten Fall wurde das Verwertungsverfahren betreffend gepfändete Bankguthaben sistiert, nachdem das SECO diese Werte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung blockiert hatte. Das beschwerdeführende Unternehmen wollte die Sistierung aufheben lassen und argumentierte, die Ukraine-Verordnung könne keinen Vorrang vor dem SchKG beanspruchen, da sie „nur“ eine Verordnung sei und im SchKG explizit kein solcher Vorbehalt bestehe.

Das Bundesgericht bestätigt aber klar die bisherige Rechtsprechung: Auch Verordnungen des Bundesrats, die auf Art. 184 Abs. 3 BV oder Art. 2 EmbG basieren, seien wie die in Art. 44 SchKG vorbehaltenen Gesetze zu behandeln. Mit anderen Worten: Sanktionen-bedingte Vermögenssperren (auch solche nach der Ukraine-Verordnung) gehen der Betreibung und der Verwertung nach SchKG vor; eine Konkurs- oder Betreibungsbehörde darf gesperrte Vermögenswerte nicht verwerten, solange die Sperre besteht.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht die analoge Anwendung von Art. 44 SchKG auch nach mehreren Gesetzesrevisionen weiterhin für zulässig hält und sich auf konstante Lehre und Praxis stützt. Ob betroffene Gläubiger selbst auf einer Sanktionsliste stehen, ist dabei irrelevant – der Sperrvorrang gilt unabhängig davon.

Die Beschwerde der Gläubigerin wurde folglich abgewiesen. Bedeutet dies, dass Sanktionen gegenüber der Betreibung künftig immer Vorrang haben, selbst wenn die Gläubigerschaft nicht adressiert ist? Ihre Einschätzung ist gefragt!

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert