Mit Entscheid BGer vom 01.05.2025, 2C_480/2024 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Eheschliessung bei Ausländerinnen und Ausländern ohne legalen Aufenthalt. Zwei Eltern mehrerer minderjähriger Kinder – beide aus dem Senegal – lebten ohne geregelten Aufenthaltsstatus über viele Jahre in der Schweiz und beantragten schliesslich eine Bewilligung zur Heirat.
Die Verwaltungs- und Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung und damit faktisch die Möglichkeit einer Eheschliessung mit Hinweis darauf, dass keine spätere Regularisierung über den Familiennachzug zu erwarten sei.
Das Bundesgericht hält nun fest, dass eine generelle Verweigerung solcher Aufenthaltsbewilligungen speziell für Eheschliessungen zwischen zwei Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus gegen das Kerngehalt des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechts auf Eheschliessung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) verstösst. Es sei nicht zulässig, das Recht auf Heirat pauschal davon abhängig zu machen, dass nach der Heirat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Familiennachzug bestehen würde. Es fehlt insbesondere ein Anhaltspunkt für eine ehebedingte Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, wenn beide Parteien ohnehin keinen Aufenthaltstitel besitzen.
Die Behörden müssen somit auch ausländischen Paaren ohne Aufenthaltstitel grundsätzlich die Möglichkeit einer Eheschliessung in der Schweiz gewähren. Einschränkungen – etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit – sind nur im konkreten Einzelfall und unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig.
Dieses Urteil verlangt ein Umdenken bei der Praxis vieler Migrationsämter: Nebenautomatische Verweigerungen bedürfen einer individuellen Prüfung der Interessen und einer expliziten Abwägung des Grundrechts auf Eheschliessung.
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