In einem aktuellen Urteil hat das Schweizer Bundesgericht (BGer vom 20.03.2025, 1C_103/2024) entschieden, dass der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs nach Art. 31 Abs. 4 BV nur während der Dauer des Freiheitsentzugs besteht. Nach der Entlassung entfällt dieser Anspruch, und die Dringlichkeit für eine sofortige gerichtliche Überprüfung ist nicht mehr gegeben.
Im konkreten Fall wurde ein Beschwerdeführer während einer 1.-Mai-Kundgebung von der Polizei umzingelt und festgehalten. Nach seiner Entlassung stellte er ein Gesuch zur richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs, welches vom Zwangsmassnahmengericht und anschliessend vom Appellationsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zuständigkeit für die Überprüfung von polizeilichen Massnahmen in der Regel bei der Verwaltungsbehörde liegt, bevor ein Gericht angerufen wird. Zwar kann ein Gesuch auch nach der Entlassung eingereicht werden, jedoch ohne Anspruch auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung.
Dieses Urteil wirft grundlegende Fragen zur Rolle der Judikative bei der Überprüfung administrativer Entscheidungen im Kontext von Grundrechten auf. Was sind Ihre Gedanken zu dieser Rechtsprechung?