In einem aktuellen Urteil des Schweizer Bundesgerichts (BGer vom 18.02.2025, 6B_852/2024) wurde entschieden, dass die Provokation einer Explosion ein objektives Element der Straftat darstellt. Dies bedeutet, dass auch eine versuchte Explosion rechtlich in Betracht kommt, selbst wenn das schädliche Ereignis ausbleibt.
Die Beschwerdeführerin wurde verurteilt, weil sie in einem geschlossenen Restaurant eine Gasflasche ergriff und versuchte, die Ventile zu öffnen, während sie mit einem Feuerzeug hantierte. Dies geschah vor dem Hintergrund eines Streits über den Verkauf ihres Restaurantfonds, wobei sie drohte, alles in die Luft zu sprengen. Das Gericht stellte fest, dass eine Explosion in dieser Situation theoretisch möglich gewesen wäre.
Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung verdeutlichten, dass die Absicht des Täters, eine Explosion herbeizuführen, sowie die damit verbundene Gefährdung von Personen oder Eigentum die Anforderungen für eine versuchte Explosion erfüllen. Eine konkrete Gefahr muss dabei nicht immer gegeben sein; entscheidend ist vielmehr, ob der Täter alle erforderlichen Schritte zur Herbeiführung der Explosion unternimmt.
Insgesamt wurde der Rekurs abgewiesen, und die Vorinstanz in ihrer Entscheidung bestätigt. Diese Überlegungen werfen Fragen zur Bedeutung und zu den Implikationen von versuchten Straftaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit auf: Wie kann präventiv gegen solche gefährlichen Handlungen vorgegangen werden?