Bundesgericht zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Am 5. März 2025 entschied das Schweizer Bundesgericht (BGer vom 05.03.2025, 1C_713/2024), dass die ordnungsgemäße Zustellung einer Verfügung an die Rechtsvertretung für den Fristenlauf entscheidend ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügung gleichzeitig auch an die betroffene Partei persönlich zugestellt wurde.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Juristin seit 1996 beim Bundesamt für Sozialversicherungen angestellt, und seit Dezember 2020 war sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das Bundesamt erließ eine Verfügung zur Lohnfortzahlung, die die Juristin anfochten wollte. Das Bundesverwaltungsgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da es diese als verspätet betrachtete.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz fälschlicherweise das Datum der Übermittlung der Verfügung an die Rechtsvertretung als maßgebend für den Fristenlauf angesehen hatte, anstatt die gesetzeskonforme Zustellung zu berücksichtigen. Zudem wurde festgestellt, dass eine mangelhafte Eröffnung an die Partei selbst keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat, wenn die Rechtsvertretung rechtzeitig informiert ist.

Insgesamt wurde die Beschwerde gutgeheißen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Eröffnung von Verfügungen und deren Auswirkungen auf die Rechtsmittelfristen.

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