Bundesgericht zu Sanierungskosten bei Wasserkraftwerken

In seinem Urteil vom 21. Januar 2025 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen gemäß Art. 34 EnG nur die einmaligen Planungs- und Errichtungskosten umfasst und nicht für wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten gilt. Diese Entscheidung betrifft die A.________ AG und die B.________ AG, die gegen die Entscheidung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Beschwerde eingelegt hatten, welches nur eine Entschädigung für einmalige Kosten der Fischwanderhilfen an der Wasserfassung in Gluringen zugesichert hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Auslegung von Art. 34 EnG klar ist: der Gesetzgeber beabsichtigte, nur die Kosten der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu erstatten. Es wurde auch klargestellt, dass das erforderliche Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton sich auf eine Koordination bezieht und kein formelles Einverständnis erforderlich ist.

Die Unterscheidung zwischen baulichen und betrieblichen Sanierungsmassnahmen wurde als sachlich gerechtfertigt erachtet, was auch das Gleichheitsgebot nicht verletzt. Damit wurde die Beschwerde der Kläger abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Wie sehen Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf zukünftige Sanierungsprojekte in der Energiebranche?

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