In seinem Urteil vom 4. März 2025, 4A_248/2024 entschied das Bundesgericht über wesentliche Aspekte der Aberkennungsklage in Verbindung mit einem Darlehensvertrag. Im vorliegenden Fall hatte ein Darleiher eine Betreibung gegen eine GmbH eingeleitet, welche ihm ein Darlehen gewährt hatte, um Aktien zu erwerben. Die Beschwerdegegnerin, die GmbH, erhob dagegen eine Aberkennungsklage, in der sie die Nichtexistenz der Forderungen aus dem Darlehensvertrag geltend machte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kernpunkttheorie auf die Identität der Streitgegenstände angewendet hatte. Vielmehr sollte im Binnenverhältnis der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zur Anwendung kommen. Es folgte daraus, dass eine Aberkennungsklage nicht erhoben werden kann, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiell-rechtliche Klage hängig ist.
Die Vorinstanz hatte außerdem die Prozesskosten korrekt dem Beschwerdeführer auferlegt, da dieser in vollem Umfang unterlag. Damit wird deutlich, dass die Risiken und die rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage im Kontext von Darlehen und Gewährleistung sorgfältig betrachtet werden müssen.
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