Bundesgericht zur Zuständigkeit im vorzeitigen Strafvollzug

Am 27. Januar 2025 entschied das Bundesgericht in der Sache 7B_1075/2024, dass die Entscheidung über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Strafvollzug nun den kantonalen Vollzugsbehörden obliegt. Der Beschwerdeführer, A.**, war wegen verschiedener Delikte zu 64 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befand sich seit seiner Verhaftung im vorzeitigen Strafvollzug. Er hatte die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich um vollzugslockende Maßnahmen gebeten, diese jedoch mangels Zuständigkeit abgelehnt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtlich zulässig war, da die Zuständigkeit für solche Gesuche seit einer Revision von Art. 236 StPO auf die kantonalen Vollzugsbehörden übergegangen ist. In einem weiteren Punkt rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, was das Gericht jedoch zurückwies, weil die Vorinstanz ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfe und daher kein Anspruch auf Anhörung vorlag. Diese Änderungen wurden im Kontext der neuen gesetzlichen Regelungen erörtert und bewerteten, dass die kantonalen Vollzugsbehörden nun besser in der Lage wären, über Änderungen in Bezug auf Vollzugslockerungen zu entscheiden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, entschied jedoch, dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.

Weitere Informationen finden Sie unter BGer vom 27.01.2025, 7B_1075/2024 (zur Publikation vorgesehen).

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