Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 23.01.2026, 7B_550/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt: Eine vorsorgliche Datenspiegelung von Mobiltelefonen unmittelbar nach der Sicherstellung durch eine sachverständige Person stellt — zum Schutz vor unwiderruflichem Datenverlust — weder ein Einsichtnehmen noch eine Verwendung der Daten im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, sofern die Spiegelung fachgerecht erfolgt und die beauftragten Forensiker nachträglich nicht in die konkreten Ermittlungshandlungen eingebunden werden.
Das Gericht relativiert damit die frühere, strengere Praxis (vgl. BGE 148 IV 221) für Fälle mit unmittelbar drohendem Datenverlust und berücksichtigt technische Eigenheiten moderner Geräte (automatische Sperren, Fernlöschung, „Before First Unlock“). Gleichzeitig betont es, dass im Entsiegelungsverfahren schutzwürdige Geheimnisinteressen (insbesondere Anwaltskorrespondenz) von der siegelungsberechtigten Person substanziiert werden müssen. Im vorliegenden Fall verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, weil sie die gespiegelten Datenträger nicht gezielt nach E‑Mails und SMS mit der Anwältin durchsucht und solche Nachrichten ausgesondert hat; die Verfügung wurde deshalb aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Praxistipp: Vorsorgliche Spiegelungen sind zulässig, wenn unabhängige Sachverständige eingesetzt werden und organisatorische Trennungen zu den Ermittlungen sichergestellt sind. Wie regeln Sie die Zuordnung von Forensikern und die Sicherstellung von Anwaltsgeheimnissen in Ihrer Praxis?