Das Bundesgericht hat in BGer vom 24.02.2026, 9C_606/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden und zentrale Grundsätze für die Besteuerung von „debt push‑down“-Konstellationen bestätigt.
Erstens wurde der Steuerrekurs insoweit gutgeheissen, als der Steueranspruch für das Jahr 2010 verjährt war; die entsprechenden Nachsteuerverfügungen sind aufzuheben.
Zweitens stellte das Gericht klar, dass Zinsaufwendungen nach einer Fusion dann vom Abzug ausgeschlossen werden dürfen, wenn kein objektiver Zusammenhang zwischen den Zinskosten und dem tatsächlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der übernommenen Gesellschaft besteht. Massgeblich ist die konkrete, tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach der Fusion (Prinzip der Periodizität). Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die kommerzielle Rechtfertigung der Zinsen; eine abstrakte Berufung auf frühere Abzugsfähigkeit der Zinsen beim Akquisitionsvehikel genügt nicht.
Drittens bekräftigt das Urteil, dass Steuerbehörden bei fehlender Steuererklärung einen Rappel auslösen dürfen, wenn später vorgelegte Unterlagen erstmals auf unvollständige oder unrichtige Deklarationen hinweisen; die Kausalitätsunterbrechung tritt in solchen Fällen nicht automatisch ein.
Wie schätzt Ihre Praxis die Beweislast bei künftigen LBO‑Restrukturierungen ein?