DNA-Gutachten und Erbschaftssteuer: Bundesgericht verlangt neue Prüfung

Mit Entscheid BGer vom 27.09.2025, 9C_113/2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht, dass für den ermässigten Steuersatz nach § 3 Abs. 1 lit. a des luzernischen Erbschaftssteuergesetzes (elterlicher Stamm) weiterhin ein zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis erforderlich ist. Ein bloss biologisches, durch DNA-Gutachten belegtes Band reicht für die Anwendung des günstigen Tarifs nicht aus – es gilt das „formelle“ Kindesverhältnis, so wie es das Zivilrecht verlangt.

Besonders relevant ist jedoch der Ergänzungstatbestand gemäss § 3 Abs. 2 EStG/LU: Danach können auch uneheliche Blutsverwandte, sofern sie erbberechtigt sind, vom privilegierten Steuersatz profitieren. Das Bundesgericht rügt, dass die kantonalen Instanzen diese Option nicht geprüft haben. Sie hätten die vom Erben eingereichten Beweismittel (insbesondere das DNA-Gutachten) würdigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen (auch ein Obergutachten) einholen müssen. Auch die Frage, ob eine Erbeinsetzung mittels Testament für die „Erbberechtigung“ im Sinne des Gesetzes genügt, ist differenziert zu beurteilen.

Das Verfahren wurde deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies macht deutlich: Kantone müssen den ergänzenden Prüfungspflichten für uneheliche, aber biologisch nachweislich verwandte Erben nachkommen, bevor sie auf den höchsten Steuersatz erkennen.

Wie beurteilen Sie die Tragweite dieser Klarstellung für andere Altfälle biologischer Verwandtschaft ohne Registereintrag?

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