Am 6. Februar 2025 entschied das Bundesgericht in der Sache 9C_79/2024, dass Anweisungen des Zivilgerichts zur Drittauszahlung von Rentenleistungen an den ehemaligen Ehepartner gleich behandelt werden wie Anordnungen nach Art. 177 oder Art. 291 ZGB. Damit wird die Rechtslage zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und deren Umsetzung durch die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) konkretisiert.
Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht Zürich einen Unterhaltsbeitrag verordnet, den der Beschwerdeführer aus seiner Invalidenrente zahlen sollte. Nach der Umwandlung dieser Rente in eine Altersrente, stellte die SAK die Drittauszahlungen ein. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt, was das Bundesgericht in der vorliegenden Entscheidung bestätigte.
Die entscheidende Überlegung war, dass die im Zivilrecht festgelegte Anweisung des Gerichts nach Art. 132 ZGB für die SAK verbindlich ist. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Anordnungen der Zahlungen entbehrt einer überzeugenden rechtlichen Grundlage, weshalb das Bundesverwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzte.
Für die rechtliche Praxis ist dies relevant: Der Entscheid zeigt die Notwendigkeit auf, die verbindlichen Anweisungen des Zivilgerichts im Sozialversicherungsrecht zu respektieren. Weiterhin sind zur Thematik auch praktische Implikationen für die Auszahlung von Renten an zu berücksichtigende Personen zu erkennen.
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