Der Bundesgerichtsentscheid bestätigt: frühere einvernehmliche sadomasochistische Handlungen rechtfertigen nicht automatisch spätere Einwilligungen. Das BGer vom 05.09.2025, 6B_399/2024 (zur Publikation vorgesehen) hebt die kantonale Freisprechung auf und erkennt den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung schuldig; die Sache wird zur Strafzumessung und zur Neubeurteilung der zivilrechtlichen Forderungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kernpunkte der Begründung: 1) Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale allein genügt nicht — das subjektive Element (vorsätzliches Handeln bzw. Eventualvorsatz) ist zu prüfen. 2) Ein früher erteiltes Einverständnis bindet nicht für unbestimmte zukünftige Handlungen; es bedarf einer klaren, äusserlich erkennbaren Zustimmung für die konkrete Situation. 3) Ein «Safe Word» ist nur dann aussagekräftig, wenn zuvor ein eindeutiger Rahmen für das SM-Spiel vereinbart worden ist; fehlt dieser Rahmen, kann das Nichtverwenden eines Safe Words nicht als Zustimmung ausgelegt werden.
Praxisrelevanz: Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Feststellung von Zustimmung in Fällen, in denen sexuelle Praktiken mit körperlicher Gewalt verbunden sind. Verteidigung und Anklage müssen deshalb bei SM-Konstellationen stärker auf klare Absprachen, Dokumentation und konkrete Indizien achten.
Wie handhaben Sie in der Praxis die Beweisführung zu Einwilligungen bei derartigen Fällen?