Das Bundesgericht hat im Verfahren BGer vom 27.08.2025, 9C_590/2024 (zur Publikation vorgesehen) die Steuerpflicht ausländischer Anbieter von Online-Dienstleistungen weiter konkretisiert.
Im Zentrum stand eine Anbieterin aus dem Ausland, die über eine Online-Buchungsplattform automatisierte Dienstleistungen für Schweizer Hotels und private Unterkunftsanbieter erbracht hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) meldete die Anbieterin rückwirkend zur Mehrwertsteuer an und belastete Nachsteuern für die Jahre 2015–2020. Die Anbieterin bestritt dies und verlangte u.a. Einsicht in die internen Berechnungen der ESTV, die ihr aus Gründen des Steuergeheimnisses verweigert wurde.
Das Bundesgericht bestätigte: Dienstleistungen, welche automatisiert und mit minimalem menschlichen Eingriff über eine elektronische Plattform erbracht werden, sind als elektronische Dienstleistungen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG zu qualifizieren. Unerheblich ist der Inhalt der Leistung; massgeblich sind die drei technischen Kriterien: Internet- bzw. Netzbasierung, Automatisierung, Erbringung ohne IT nicht möglich.
Solche Leistungen gelten stets am Empfängerort als erbracht – das gilt für Empfängerinnen und Empfänger unabhängig davon, ob sie Unternehmen oder Privatpersonen sind. Erbringt ein ausländischer Anbieter auch nur einen minimalen Umsatz gegenüber nicht steuerpflichtigen Personen im Inland, entsteht die volle Inlandsteuerpflicht (inklusive rückwirkender Eintragung und Verzugszinsen).
Die ESTV durfte die interne Datenbasis und Systemabfragen zur Ermittlung der bezugsteuerpflichtigen Umsätze aus Gründen des Steuergeheimnisses verweigern, sofern sie den wesentlichen Berechnungsgang offenlegt und die Steuerpflichtige sich dazu effektiv äussern kann.
Das Urteil verdeutlicht das restriktive Verständnis der Akteneinsicht im Steuerverfahren sowie die breite Definition der elektronischen Dienstleistung und der Steuerpflicht. Wie beurteilen Sie die Umsetzung des Empfängerortsprinzips im grenzüberschreitenden Kontext?