Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis abgelehnt

Das Bundesgericht hat mit Urteil BGer vom 09.09.2025, 2C_567/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die beantragte Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu Recht verweigert wurde. Gegenstand war die Herausgabe von Behandlungsunterlagen nach einem postoperativen Todesfall; die Beschwerdeführerinnen begehrten Einsicht, der CMO des Spitals ersuchte um Entbindung.

Das Gericht erinnert daran, dass das ärztliche Berufsgeheimnis grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten fortbesteht und eine Offenbarung nur ausnahmsweise zulässig ist. Eine Einwilligung des Geheimnisherrn (ausdrücklich oder konkludent) führt zur Straffreiheit. Soweit eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, darf diese nur ausgesprochen werden, wenn ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt.

Praxisrelevante Klarstellungen: (1) Nur der Geheimnisträger selbst (oder eine von ihm ausdrücklich bevollmächtigte Person) kann im Regelfall die Entbindung beantragen. (2) Das Interesse von Angehörigen an der Abklärung einer Behandlung reicht nicht ohne Weiteres; ist bereits ein Strafverfahren und eine rechtsmedizinische Begutachtung durchgeführt worden, lässt dies ein überwiegendes Interesse regelmässig nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

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