Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung – steuerbar?

Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 19.01.2026, 9C_96/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wie Entschädigungen wegen unrechtmässiger fristloser Entlassung (Art. 34b BPG) einkommensteuerlich zu behandeln sind.

Sachverhalt knapp: Der Beschwerdeführer erhielt vom Bundesverwaltungsgericht eine Geldentschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung (acht Bruttomonatslöhne). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern qualifizierte die Zahlung als steuerbares Einkommen; die Beschwerde vor Bundesgericht wurde abgewiesen.

Rechtliche Leitsätze: Entschädigungen nach Art. 34b BPG sind einheitlich zu qualifizieren. Sie sind als steuerfreie Genugtuungssumme (Art. 24 lit. g DBG) nur dann anzusehen, wenn ihr vorrangiger Zweck der Ausgleich einer erheblichen immateriellen Persönlichkeitsverletzung ist. Liegt die Unrechtmässigkeit der Kündigung hingegen bloss in einer Verwirkung oder in Verfahrensfehlern mit nur leichter Persönlichkeitsverletzung, fehlt der Genugtuungscharakter und die Leistung ist steuerbar. Die Entscheidung bestätigt zugleich, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eigenständig bleibt.

Praxis: Steuerbehörden, Anwälte und Gerichte müssen die Schwere der Persönlichkeitsverletzung sorgfältig begründen; eine starre Teilung in Genugtuungs‑ und Sanktionsanteil ist nicht vorzunehmen. Wie handhaben Sie die Abgrenzung in Ihren Fällen?

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