Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 02.03.2026, 7B_206/2024 (zur Publikation vorgesehen) die Rechtslage zur Entsiegelung von Bankunterlagen präzisiert. Die Beschwerdeführerin (Kontoinhaberin) focht an, die Vorinstanz habe die Entsiegelung zu Unrecht zugelassen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Kernaussagen:
- Das Geschäftsgeheimnis gehört nicht zu den in Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO ausdrücklich geschützten Geheimnisschutzgründen; es kann die Entsiegelung sichergestellter Bankunterlagen nicht verhindern.
- Die Entsiegelung ist verhältnismässig, wenn sie zur Klärung der wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten erforderlich ist, selbst wenn bereits ein „Fiduciary Agreement“ vorgelegt wurde.
- Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage dürfen die Kosten eines Entsiegelungsverfahrens nicht allgemein einer nicht beschuldigten Drittperson auferlegt werden; die Vorinstanz hat in diesem Punkt Bundesrecht verletzt.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Kostenauflage an die Drittperson (Dispositiv-Ziffer 3) wurde aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Wie werden Sie künftig die Abgrenzung zwischen Geschäftsgeheimnis und den in Art. 248/264 StPO genannten Schutzgründen in Siegelungsgesuchen argumentativ behandeln?