Entsiegelung: Keine Teilselektion bei schweren Delikten

Das Bundesgericht klärt im BGer vom 13.08.2025, 7B_31/2025 (zur Publikation vorgesehen) zentrale Fragen zur Entsiegelung und Durchsuchung von Mobiltelefonen in Strafverfahren.

Wird eine beschuldigte Person wegen eines schweren Delikts – wie hier wegen mutmasslichem Handel mit 1,2 kg Kokain – verfolgt, genügt das allgemeine Interesse am Schutz privater oder intimer Kommunikation nicht, um die Entsiegelung von gesicherten Mobilgeräten zu verhindern. Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt bei Verbrechen von erheblicher Schwere regelmässig ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse der beschuldigten Person.

Das Gericht verdeutlicht: Bei der Prüfung, ob Inhalte eines Geräts entsiegelt werden dürfen, sind die einzelnen Sicherstellungen (z.B. privates oder geschäftliches Telefon) einzeln hinsichtlich ihrer potentiellen Beweiserheblichkeit zu beurteilen – nicht aber einzelne Dateien oder Kommunikationsinhalte auf einem grundsätzlich relevanten Gerät. Eine gerichtliche Vorab-Triage etwa von intimen Fotos oder Nachrichten ist nicht angezeigt. Vielmehr ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sich im Rahmen der Durchsicht strikt auf verfahrensrelevante Unterlagen zu beschränken. Nicht relevante Daten dürfen zwar eingesehen, aber nicht formell beschlagnahmt werden.

Mit diesem Entscheid erfolgt eine Klarstellung zur bisherigen, teilweise kritisierten Praxis: Eine Einschränkung der Durchsuchung auf einzelne Dateien ist aus Praktikabilitätsgründen nicht erforderlich, solange kein Fall eines offensichtlichen Bagatellvergehens vorliegt, bei welchem das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte.

Wie beurteilen Sie die praktische Handhabung dieses Zugangs zur Entsiegelung digitaler Geräte – führt dies zu genügendem Schutz privater Daten?

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