Fakultative Schlichtung schafft internationale Rechtshängigkeit

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer vom 13.01.2026, 5A_114/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs die internationale Rechtshängigkeit (Litispendenz) nach Art. 9 IPRG begründet.

Sachverhalt kurz: Die Erbin reichte am 3. Juni 2020 ein Schlichtungsgesuch ein; mehrere ausländische Miterben führten parallel Verfahren in Frankreich. Das Kantonsgericht hielt die Rechtshängigkeit in der Schweiz nicht aufrecht, weil eine Prozessbewilligung (Klagebewilligung) wegen eines Zustellmangels an einen notwendigen Miterben als ungültig angesehen wurde.

Das Bundesgericht wies die Rekursbegehren teilweise zu Gunsten der Rekurrentin: Erstens genügt eine fakultative Schlichtung für die Begründung der Rechtshängigkeit (Art. 9 Abs. 2 IPRG). Zweitens ist die formelle Gültigkeit der Prozessbewilligung nicht entscheidend für die Entstehung oder Erhaltung der Rechtshängigkeit, sofern die Schlichtung nach Art. 199 ZPO fakultativ war und die Klage fristgerecht eingereicht wurde. Drittens ist auf offensichtliche Mängel der Schlichtungsanträge abzustellen; solche wurden hier nicht geltend gemacht.

Praxisfolgen: Wer wegen ausländischer Miterben frühzeitig die Schweiz als Prozessstand wahren will, kann durch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit sichern, ohne dass ein möglicher formeller Mangel der Klagebewilligung das Verfahren zwingend gefährdet.

Wie wägen Sie in Ihrer Praxis den Nutzen fakultativer Schlichtung gegen das Risiko prozessualer Anfechtungen ab?

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