Familiennachzug: Aufenthalt im Aufnahmestaat erforderlich

Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 18.12.2025, 2C_600/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass für einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA ein tatsächlicher grenzüberschreitender Bezug nötig ist.

Kurzfassung: Der Vater (EU‑/Doppelstaatsangehörige) war zeitweise in Österreich wohnhaft; der begehrte Nachzug betrifft seinen außerehelichen Sohn, der jedoch nie mit Vater und Ehefrau im (potentiellen) Aufnahmemitgliedstaat gelebt hat. Das Bundesgericht hält an der Rechtsprechung an, wonach ein Nachzugsanspruch aus Rückkehrkonstellationen nur dann besteht, wenn der Drittstaatsangehörige zumindest zeitweise zusammen mit der Referenzperson im Aufnahmemitgliedstaat gelebt hat und dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt wurde. Da der Sohn nie in Österreich lebte, scheidet ein FZA‑Anspruch aus.

Das Gericht liess die dogmatisch offene Frage, wie mit Doppelstaatsangehörigen in Rückkehrkonstellationen umzugehen ist, unbeantwortet, weil sie hier nicht entscheidend war. Ebenfalls erfolglos blieben Hinweise auf innerstaatliche Fristerleichterungen: Nach kantonalem Recht kam ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde wurde abgewiesen; Gerichtskosten auferlegt. Vorläufig wurde dem Sohn gestattet, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

Welche Auswirkungen sehen Sie praxisrelevant für Fälle mit Doppelstaatlern und getrennt lebenden Ehegatten?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert