Mit Entscheid BGer vom 09.07.2025, 9C_577/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht das Verhältnis zwischen dem geschiedenen Ehegatten und anderen möglichen Begünstigten von Guthaben aus einer Freizügigkeitseinrichtung klargestellt.
Kernpunkt ist: Ein geschiedener Ehegatte gehört zum Kreis der überlebenden Ehegatten im Sinne von Art. 19 BVG, sofern die Voraussetzungen von Art. 20 BVV 2 (mind. zehn Ehejahre und zugesprochene Rente/Kapital lt. Scheidungsurteil) erfüllt sind. Er oder sie ist damit vorrangig anspruchsberechtigt nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Freizügigkeitsverordnung und gleichlautenden Reglementen. Versicherte können zwar im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 OLP weitere Personen des zweiten Begünstigtenkreises aufnehmen oder deren Anspruch präzisieren – sie können aber keinen Begünstigten des ersten Kreises vollständig ausschliessen.
Im konkreten Fall hatte der Verstorbene seine Lebenspartnerin begünstigt, jedoch wurde die geschiedene Ehefrau als gleichrangige Prioritätsberechtigte übergangen. Das Bundesgericht stellte klar, dass beide Anspruch auf das Guthaben haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – konkret zu prüfen sind insbesondere die Ehejahre und eine tatsächliche laufende Unterhaltszahlung, wie sie dem Urteil zugrunde lag.
Die Sache wurde zur quotenmässigen Verteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Urteil stärkt somit die Rechtsposition der geschiedenen Ehegatten in der beruflichen Vorsorge und schränkt die Dispositionsfreiheit des Versicherten ein.
Wie beurteilen Sie die praktische Tragweite dieses Entscheids für die Vorsorgeplanung? Diskutieren Sie Ihre Einschätzung!