Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom BGer vom 16.01.2025, 4A_163/2023 (zur Publikation vorgesehen) entscheidend klargestellt, dass die Immunität eines Staates in einem internationalen Schiedsverfahren nicht ohne schriftliche Zustimmung des Staates aufgehoben werden kann. Dies bedeutet, dass ein Staat sich auf seine Immunität berufen kann, wenn er nicht schriftlich einem Schiedsverfahren zugesimmt hat, selbst wenn er in einem Vertrag erwähnt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Schweizer Gesellschaft Y.________ einen Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft X.________ abgeschlossen, der eine Schiedsklausel enthielt. Nach der Insolvenz von Y.________ beantragte X.________ die Nominierung von Schiedsrichtern. Der Staat N.________, der nicht Vertragspartei war, erhob Einwände gegen die Zuständigkeit und berief sich auf seine Immunität. Das Gericht wies diese Einwände zurück und bestätigte die Nominierung der Schiedsrichter.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage der Immunität vor der Entscheidung über die Nominierung eines Schiedsrichters geklärt werden muss, um die Rechte des Staates zu schützen. Die Einwände des Staats N.________ wurden daher als berechtigt angesehen, und die erste Gerichtsentscheidung wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das erste Gericht zurückverwiesen, um die Immunität des Staates zu berücksichtigen und die Nominierung der Schiedsrichter zu überprüfen.
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