Das Bundesgericht hat in BGer vom 27.01.2026, 8C_162/2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt, dass bei der Invaliditätsbemessung das Einkommen aus einer nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versicherten selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht in die Ermittlung des Valideneinkommens einbezogen wird (Art. 28 Abs. 2 UVV).
Wesentliche Punkte der Leitsätze:
- Für das Valideneinkommen ist ausschliesslich das versicherte Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit massgebend; dieses wird auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet.
- Beim Invalideneinkommen sind grundsätzlich auch tatsächlich erzielte Einkommen aus einer nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Allerdings gilt die Schadenminderungspflicht: Wenn die versicherte, angepasste unselbstständige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist und die Versicherte ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit dort voll ausschöpfen kann, ist das höhere Einkommen aus der versicherten Tätigkeit als Invalidenlohn heranzuziehen.
- Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass das Kantonsgericht zu Recht das Validen- und Invalideneinkommen anhand des hochgerechneten Lohns aus der unselbstständigen Tätigkeit ermittelte und einen Invaliditätsgrad von 30 % bestätigte.
Praxisfolgerung: Versicherer sollten bei Konstellationen mit gemischter Tätigkeit sorgfältig zwischen Validen- und Invalideneinkommen unterscheiden und die Schadenminderungspflicht beachten. Wie würden Sie diese Klarstellung in Ihrer Praxis umsetzen?