Das Bundesgericht hat in der Sache „BGer vom 29.12.2025, 9C_622/2024 (zur Publikation vorgesehen)“ entschieden, dass bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Anlagekosten für zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude von Bundesrechts wegen nicht als Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG anrechenbar sind. Maßgeblich ist nur der auf den Landanteil entfallende Teil des Erwerbspreises.
Das Bundesgericht bestätigte das Kongruenzprinzip: Erlös und anrechenbare Anlagekosten müssen sich auf das gleiche Grundstück im Bestand beziehen; Substanzverluste durch Abbruch sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Kosten für den Ersatzneubau vollumfänglich als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen und können nicht bei der Einkommenssteuer als werterhaltende Aufwendungen abgezogen werden.
Konsequenz im konkreten Fall: Die Vorinstanz hatte Bundesrecht verletzt, weshalb der steuerbare Grundstückgewinn neu auf Fr. 1’458’625.- festgesetzt und die Sache an das Kantonale Steueramt St. Gallen zur Neuberechnung zurückgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.- wurden den Veräusserern auferlegt.
Wie gehen Sie in der Praxis mit Ersatzneubaukosten in Verhältnis zu alten Erwerbspreisen um?