Kein Anspruch auf HF-Anerkennung für Podologie-Diplome aus Polen

Am BGer vom 06.08.2025, 2C_49/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Anerkennung eines polnischen Podologie-Diploms als schweizerisches Diplom Podologin HF klargestellt.

Wesentlich ist, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem EU-Mitgliedstaat verlangt werden, wenn der dortige Beruf nicht reglementiert ist. Das blosse Absolvieren der Ausbildung sowie eine (lange) Berufserfahrung im Aufnahmestaat – hier der Schweiz – reichen nicht: Die Erfahrung muss im Herkunftsstaat oder einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Tätigkeiten in der Schweiz erfüllen diese Voraussetzung nicht, wenn sie vor der entsprechenden Anerkennung erbracht wurden.

Fehlt diese Erfahrung, so muss subsidiär anhand des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Gleichwertigkeitsprüfung stattfinden. Dabei hat die Schweiz einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Schutzniveau und Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht bestätigte, dass fehlende theoretische oder krankheitsbezogene Kompetenzen nicht allein durch Praxiserfahrung in der Schweiz kompensiert werden können, sofern diese nur das Tätigkeitsfeld des tiefer qualifizierten Abschlusses (hier: Podologin EFZ) abdeckt. Kompensationsmassnahmen (z.B. Ergänzungsausbildung) wären hier im Umfang einer vollständigen HF-Ausbildung erforderlich, was nicht als unverhältnismässig beurteilt wurde.

Für spezialisierte Anwältinnen und Anwälte zeigt das Urteil deutlich: Das System der Diplomanerkennung im Gesundheitsbereich legt die Hürden für HF-/FH-Gleichwertigkeit hoch und gibt den Behörden bei der Gleichwertigkeitsprüfung einen breiten Ermessensspielraum.

Wie beurteilen Sie den Umgang der Anerkennungsbehörden mit Berufserfahrung im Ausland versus Schweiz in solchen Fällen?

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