Kein Nachholen versäumter Abschreibungen bei OR-Umstellung

Mit BGer vom 03.06.2025, 9C_664/2024 (zur Publikation vorgesehen) präzisiert das Bundesgericht zentrale Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Wertminderungen bei Wechsel der Rechnungslegung vom KAG zum OR bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Eine Fondsleitung hatte Wertverluste auf einer auswärtigen Liegenschaft in den KAG-Abschlüssen der Jahre 2014/15 und 2015/16 zwar korrekt verbucht, jedoch steuerlich nicht geltend gemacht. Erst beim erstmaligen OR-Abschluss 2016/17 fasste sie alle Vorjahresverluste als ausserordentliche Abschreibung zusammen und machte diese steuerlich geltend. Das Steueramt Zürich und in letzter Instanz nun das Bundesgericht liessen nur die im Geschäftsjahr 2016/17 realisierte Wertminderung zum Abzug zu.

  • Massgeblich sei, dass bei der erstmaligen OR-Jahresrechnung sämtliche Aktiven mit bereits vorliegenden Wertverlusten zum jeweils tieferen Verkehrswert und nicht zu den historischen Anschaffungskosten einzubuchen seien. Eine nachträgliche „Nachholung“ von früher steuerlich nicht geltend gemachten Wertabschlägen im Zeitpunkt des Rechnungslegungswechsels sei handelsrechtswidrig und widerspreche dem Vorsichts- und Periodizitätsprinzip.
  • Verluste aus früheren Perioden, die – trotz korrekter Verbuchung in der Handelsbilanz – in den rechtskräftigen Steuerveranlagungen nicht berücksichtigt wurden, können nicht im Nachhinein steuermindernd geltend gemacht werden. Das sog. Totalgewinnprinzip erfährt insoweit keine Durchbrechung – selbst bei Wechsel des Rechnungslegungsstandards.
  • Nur für das Geschäftsjahr 2016/17, in dem eine tatsächliche Wertminderung eintrat, wurde eine ausserordentliche Abschreibung zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Die Entscheidung unterstreicht die strikte Bindung an das Periodizitätsprinzip und die Bedeutung von rechtskräftigen Steuerveranlagungen. Sind Sie in der Praxis bereits auf ähnliche Konstellationen beim Jahresabschlusswechsel gestossen?

4/5 - (1 vote)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert