Kein Revisionsrecht bei Doppelbesteuerung nach StHG

Das Bundesgerichtsurteil vom 01.05.2025, 9C_489/2024 (zur Publikation vorgesehen) stellt klar: Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung begründet für die direkte Bundessteuer keinen eigenständigen Revisionsgrund. Ein Gesuch um Revision, das sich allein darauf stützt, ist für die Bundessteuer unzulässig. Für Kantons- und Gemeindesteuern gilt das Gleiche – das harmonisierte Steuerrecht gemäss Art. 51 ff. StHG lässt nur eine abschliessende Liste von Rückkommensgründen zu. Aussergesetzliche Revisionsgründe, insbesondere wegen behaupteter interkantonaler Doppelbesteuerung, bestehen nicht.

Damit bleibt die Wiedererwägung kantonaler Veranlagungsentscheide vor Eintritt der formellen Rechtskraft weiterhin möglich, etwa zur Beseitigung aktueller Doppelbesteuerung. Sobald jedoch Rechtskraft eingetreten ist, besteht weder aus Bundesrecht noch aus dem Doppelbesteuerungsverbot ein Anspruch auf nachträgliche Korrektur – es sei denn, das kantonale Recht sehe dies ausdrücklich vor. Wichtig ist: Das Bundesrecht verbietet den Kantonen aber auch nicht, zur Vermeidung aktueller Doppelbesteuerung freiwillig Veranlagungen anzupassen, solange die Änderung klar auf diese Problematik beschränkt bleibt.

Bemerkenswert ist zudem der Hinweis des Bundesgerichts auf die Prozessökonomie: Ein Kanton darf, muss jedoch nicht, auch nach abgelaufener Einsprache- oder Rekursfrist zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf den eigenen Entscheid zurückkommen – sofern keine anderen Gründe vorliegen und die Änderung nicht über die Beseitigung der Doppelbesteuerung hinausgeht.

Wie bewerten Sie die faktische Abschliessung der Revisionsgründe im Steuerrecht für die Praxis?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert