In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 08. Januar 2025 (BGer vom 08.01.2025, 8C_119/2024 zur Publikation vorgesehen) festgestellt, dass der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) des überlebenden Ehegatten anzurechnen ist. Allerdings gilt dies nicht für Vermögensverzichtshandlungen, die vor der Eheschliessung erfolgt sind.
Im konkreten Fall meldete sich die 1954 geborene Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben war, zur Beantragung von Ergänzungsleistungen an. Die zuständige Durchführungsstelle berücksichtigte einen Vermögensverzicht in Höhe von 116.000 Franken, der von ihrem Ehemann vor der Eheschliessung vorgenommen wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte jedoch fest, dass dieser Verzicht unbegründet angerechnet wurde, da die Klägerin darauf keinen Einfluss hatte und dies dem Sinn und Zweck der Regelung widerspricht.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Sozialversicherungsgerichts und wies die Beschwerde der Gemeinde U.________ ab. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts nicht mit den Zielen der Ergänzungsleistungen vereinbar ist, ursprünglich um Missbrauch zu verhindern und um eine gerechte Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Diese Entscheidung hat bedeutende Implikationen für zukünftige Anträge auf Ergänzungsleistungen. Wie wird sich dies auf die Fälle auswirken, in denen ähnliche Vermögensverhältnisse vorliegen?