Das Bundesgericht hat entschieden, dass einem Mitglied des Nationalrats nicht bereits vor dem Bekanntwerden der Nicht‑Wiederwahl die Pflicht zur aktiven Arbeitssuche auferlegt werden darf. In der Sache beanstandete die Beschwerdeführerin die vom Office cantonal de l’emploi ausgesprochene Suspension des Anspruchs auf Taggelder, weil sie vor ihrer Anmeldung nicht ausreichend Arbeitssuchen vorgebracht hatte.
Nach Auffassung des Bundesgerichts ist ein parlamentarisches Mandat zwar als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, aber nicht mit einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Eine Pflicht zur Arbeitssuche im Sinne von Art. 17 und 30 LACI entsteht daher erst ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person Kenntnis von der Nicht‑Wiederwahl erlangt hat. Frühere Entscheide, die Arbeitssuche während einer laufenden Arbeitslosigkeit im Wahlkampf verlangten, sind hier nicht übertragbar, weil die Beschwerdeführerin während der Wahlperiode nicht arbeitslos war.
Folge: Das Bundesgericht hob die kantonale Entscheidung sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das OCE zurück; Kosten und Teilentschädigung wurden zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt. Siehe Urteil BGer vom 16.12.2025, 8C_22/2025 (zur Publikation vorgesehen).
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