BGer: Keine Revision bei Richter-Tätigkeit für Zulieferin
In seinem Urteil vom 06.05.2025, 4F_24/2024 (zur Publikation vorgesehen) hatte das Bundesgericht über ein Revisionsgesuch im Patentrecht wegen angeblicher Befangenheit eines Bundespatentrichters zu befinden.
Die Klägerin begehrte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, weil ein am Ausgangsverfahren beim Bundespatentgericht beteiligter Richter während des Rechtsstreits für eine Zulieferin der Beklagten eine Patentanmeldung einreichte. Die Revision wurde auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützt: nachträglich entdeckte, erhebliche Tatsachen.
Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts
- Eine Verbindung eines Richters (bzw. seiner Kanzlei) zu einer blossen Zulieferin einer Prozesspartei begründet grundsätzlich keinen Ausstandsgrund.
- Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn die Verbindung besonders intensiv ist und die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigen könnte. Diese Schwelle wurde hier nicht überschritten.
- Für eine erfolgreiche Revision müssen die nachträglich entdeckten Tatsachen geeignet sein, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Dies war vorliegend nicht der Fall.
- Auch die Frage der rechtzeitigen Entdeckung wurde aufgeworfen, war aber nicht entscheidend, da es an der Erheblichkeit der Tatsache (Mandatsverhältnis zur Zulieferin) fehlte.
Fazit: Nach aktueller Bundesgerichtspraxis stellen Klientenbeziehungen zu Zulieferern einer Prozesspartei grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Andernfalls wäre die Besetzung des Bundespatentgerichts mit patentrechtlich erfahrenen Fachleuten kaum noch praktisch durchführbar. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten.
Wie beurteilen Sie die Schwelle für Ausstandsgründe bei Nebenbeschäftigungen von Fachrichtern?