Keine Rückerstattung von Retrozessionen bei Execution‑only

Das Bundesgericht hat in BGer vom 12.01.2026, 4A_149/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass bei einer reinen Execution‑only‑Depotbeziehung die Bank Retrozessionen grundsätzlich nicht herausgeben muss, sofern kein Risiko eines Interessenkonflikts besteht.

Kurz gefasst lautet die Lehre des Entscheids: (1) Art. 400 Abs. 1 OR verlangt, dass Vorteile Dritter in einem intrinsischen Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats stehen und ein Konfliktrisiko begründen, damit eine Herausgabepflicht entsteht; (2) bei Execution‑only hat die Bank keine eigenständige Entscheidungskompetenz über Investments und limitiert sich auf die Ausführung von Kundenaufträgen, so dass ohne weitere Anhaltspunkte kein Interessenkonflikt angenommen werden kann; (3) die Bestimmungen der LSFin ändern diese zivilrechtliche Anspruchsgrundlage nicht, sie betreffen primär öffentlich‑rechtliche Informations‑ und Organisationspflichten.

Im konkreten Fall begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von CHF 31’477.–. Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Entscheidung, da die Bank nach den vertraglichen Pflichten lediglich Aufträge ausführte, der Kunde über die Höhe von Retrozessionen informiert war und kein Indiz für die Wahl von Plattformen oder Brokern zugunsten höherer Retrozessionen vorlag.

Praxisfolgerung: Wer Rückerstattung verlangt, muss konkret darlegen, dass die Bank Entscheidungsfreiheit hatte oder dass die Retrozessionen ein konkretes Interessenkonflikt‑Risiko erzeugen. Wie würdet ihr Mandanten in vergleichbaren Fällen strategisch beraten?

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