Das BGer vom 11.08.2025, 5A_375/2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt eine konsequente Anwendung von Art. 172 und 174 SchKG: Will ein Schuldner verhindern, dass die Konkurseröffnung Bestand hat, muss er sämtliche Forderungen – einschliesslich der Gerichtskosten – noch vor Konkurseröffnung begleichen. Erfolgt eine (Teil-)Zahlung, etwa der Gerichtskosten, erst nach Konkurseröffnung, genügt dies für eine nachträgliche Aufhebung des Konkurses allein nicht.
In solchen Fällen kommt Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zur Anwendung: Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt dann zusätzlich voraus, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Dies erfordert insbesondere den Nachweis ausreichender liquider Mittel und die fehlende Gefahr weiterer vollstreckbarer Betreibungen aus dem Zahlungsregister-Auszug im Gesamtbild.
Im konkreten Fall war zwar der ursprüngliche Forderungsbetrag inklusive Zinsen schliesslich bezahlt. Die Kosten des Konkursgerichts wurden jedoch erst nach Konkurseröffnung beglichen. Die Schuldnerin konnte überdies ihre allgemeine Zahlungsfähigkeit aufgrund erheblicher weiterer Betreibungen und unklarer Liquiditätslage nicht glaubhaft machen. Das Bundesgericht befand daher die Entscheidung der Vorinstanz als korrekt und wies die Beschwerde ab.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer den Konkurs sicher abwenden will, muss sämtliche Forderungsbestandteile inklusive Kostenvorschüsse vor der Konkurseröffnung begleichen oder hinterlegen. Wird erst nachträglich bezahlt, ist die Latte für eine Aufhebung des Konkurses um einiges höher.
Wie handhaben Sie in Ihrer Praxis die Kommunikation der genauen Zahlungspflichten an Schuldner vor einer drohenden Konkurseröffnung?