Kostenumlagerungen in Submissionen: Ausschluss nicht zwingend

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer vom 22.01.2026, 2C_207/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wann eine Vergabestelle bei festgestellten Kostenumlagerungen zum Ausschluss einer Anbieterin verpflichtet ist. Streitgegenstand war ein Submissionsverfahren des Universitätsspitals Zürich; die Beschwerdeführerin stand an zweiter Stelle, die Zuschlagsempfängerin hatte trotz Umlagerungen den Zuschlag erhalten.

  • Grundsatz: Ein Ausschluss wegen Verletzung von Preisbildungsregeln ist möglich, aber nicht automatisch geboten. Entscheidend ist, ob die Kostenumlagerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führen würde.
  • Pflicht zur Abklärung/Bereinigung: Die Vergabestelle hat bei erkennbaren Preisbildungsfehlern die Angebote aufzuarbeiten (Angebotsbereinigung, Art. 39 IVöB), damit die Vergleichbarkeit gewährleistet bleibt; nur bei unklarem oder verzerrtem Ergebnis kann Ausschluss erforderlich werden.
  • Praktische Folge: Liegt trotz nachgewiesener Umlagerungen das Angebot der betroffenen Anbieterin deutlich vorn, darf die Vergabestelle vom Ausschluss absehen. Ein bereits geschlossener Vertrag schliesst eine spätere Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht aus; subsidiäre Verfassungsbeschwerde war hier jedoch nicht einschlägig.

Praxisrelevanz: Entscheidung stärkt das Ermessen der Auftraggeberinnen, verlangt aber sorgfältige Dokumentation und nachvollziehbare Bereinigungsschritte. Wie gehen Sie in Ihren Verfahren mit Hinweisen auf Umlagerungen um: Ausschluss oder intensive Angebotsbereinigung?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert