Das BGer vom 26.06.2025, 4A_5/2025 (zur Publikation vorgesehen) bringt wesentliche Klarstellungen zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht.
Das Bundesgericht bestätigte, dass ein entgeltliches Konkurrenzverbot – also eines mit zugesicherter Karenzentschädigung – vom Arbeitgeber ohne ausdrückliche vertragliche Abrede nicht einseitig gekündigt oder durch Verzicht aufgehoben werden kann. Einseitige Erklärungen des Arbeitgebers entfalten keine Rechtswirkung: Das Konkurrenzverbot und die Karenzentschädigung bleiben bestehen. Vertragsparteien dürfen zwar ein vertragliches Lösungsrecht vereinbaren, fehlt dieses aber, können beide Seiten auf gegenseitige Erfüllung bestehen.
Weiter präzisiert das Gericht, dass das Konkurrenzverbot nur gültig ist, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt ist. Im konkreten Fall genügte als räumliche Beschränkung die Begrenzung auf die Schweiz, da sich die Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin als Ländergesellschaft darauf erstreckte.
Hinsichtlich der Karenzentschädigung hält das Bundesgericht fest: Eine Anrechnung von anderweitigem Einkommen – beispielsweise aus einer neuen Anstellung oder aus Sozialversicherungen – erfolgt nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls ist die Karenzentschädigung als Gegenleistung für die Unterlassung der Konkurrenz geschuldet, unabhängig davon, ob oder was der ehemalige Arbeitnehmer in dieser Zeit verdient.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Interessen des Arbeitnehmers am Bestand des Konkurrenzverbots und der Karenzentschädigung stark geschützt werden, sofern keine gegenteiligen Vertragsbestimmungen vereinbart sind.
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