Das BGer vom 07.05.2025, 6B_1218/2023 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Strafe und Massnahme bei der Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB sowie mit den Anforderungen an die Willkürrüge bei der Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Landesverweisung primär als sichernde Massnahme einzustufen ist. Sie stellt keine (Neben-)Strafe dar und hat daher bei der Strafzumessung keinen strafmindernden Einfluss. Dies wird vor allem praktizierenden Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern klar zeigen, dass ein „Abzug“ bei der eigentlichen Strafe aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung nicht zulässig ist. Die Rechtsprechung hält an dieser Linie trotz entsprechender Stimmen in der Lehre ausdrücklich fest.
Zur Begründung: Nach Ansicht der Richterinnen und Richter besteht zwischen Strafhöhe und Dauer der Landesverweisung systematisch keine Symmetrie. Die Landesverweisung dient der Sicherung und ist konsequent als Massnahme – nicht als Strafe – zu behandeln. Die Verhältnismässigkeit ist im Rahmen der Verweisungsprüfung, nicht bei der Strafzumessung zu prüfen.
Hinsichtlich der Willkürrüge wiederholt das Bundesgericht, dass Willkür nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist – das blosse Aufzeigen anderer Lösungen reicht nicht. Im konkreten Fall stuften die Vorinstanzen die DNA-Spuren und Mobiltelefondaten als hinreichend belastend ein; die Unschuldsvermutung wurde damit nicht verletzt.
Frage an die Leserschaft: Wie wird sich dieses klare Festhalten am Massnahmencharakter der Landesverweisung auf Verhandlungen zur Strafbemessung in der Praxis auswirken?